Unternehmensentwicklung
Das deutsche Gesellschaftsrecht bietet eine Vielfalt von unterschiedlichen Rechtsformen für Unternehmen an, die sich durch grundlegende Unterschiede kennzeichnen. Es herrscht ein numerus clausus der Gesellschaftsformen. Zulässig sind nur die Rechtsformen, die der Gesetzgeber den Unternehmen zur Verfügung stellt. Diese unterschiedlichen Rechtsformen haben auch unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung.
Während etwa die Personengesellschaften in erster Linie für Unternehmer geeignet sind, bei denen das personenbezogene Element im Vordergrund steht, ist die AG nach ihrem Modell für Unternehmen geeignet, in denen der kapitalistische Aspekt im Vordergrund steht und bei denen es in erster Linie auf die Möglichkeit der Sammlung von Fremdkapital ankommt. Selbstverständlich gibt es eine Reihe von Grundtypenvermischungen, etwa kapitalistische Personengesellschaften oder personalistische AG. Dennoch stellen die rechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen eine Grenze dar, die innerhalb der einzelnen Gesellschaftsformen nur schwer zu überschreiten ist.
Es entsteht daher im Lauf der Entwicklung eines Unternehmens unabhängig von der oben dargestellten Anpassung der betriebswirtschaftlichen Organisationsstruktur immer die Frage einer grundlegenden rechtlichen Neuorientierung des Unternehmens. Insbesondere im Zuge des internen Wachstums des Unternehmens kann etwa bei einer Personengesellschaft das Bedürfnis bestehen, dem Unternehmen eine körperschaftsrechtliche Organisation zu geben, wie sie nur die Kapitalgesellschaft bietet. Die Gründe hierfür können höchst unterschiedlich sein: etwa Generationswechsel, die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Gesellschafter, etc. Als weitere Gründe für einen Wechsel der Rechtsform sind auch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend, etwa die Frage der Haftungsbeschränkung, die Möglichkeit, Kapital über die Börse zu beschaffen, etc. Auch diesen rechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten muss durch ein Umwandlungsrecht Rechnung getragen werden.
Das Umwandlungsrecht
Es ist die wichtigste Aufgabe des Umwandlungsrechtes, die Veränderung der Rechtsform und die Übertragung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu erleichtern. Wichtigstes Instrument des Umwandlungsrechts stellt die Gesamtrechtsnachfolge dar. Durch die Einführung der Spaltung hat der Gesetzgeber der Universalsukzession aber einen erheblich weiteren Anwendungsbereich als dies früher der Fall war eröffnet.
Das UmwG hat folgende Umwandlungsarten geschaffen:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Formwechsel
Verfahrensablauf
Das Verfahren vollzieht sich bei allen Umwandlungsvorgängen im wesentlichen in drei Hauptschritten:
- 1. Schritt:
Als rechtsgeschäftliche Grundlage für die Übertragung des Vermögens ist zunächst von den beteiligten Rechtsträgern ein Vertrag abzuschließen.
Wenn bei einer Spaltung erst neue Rechtsträger entstehen sollen, tritt an die Stelle des Vertrages ein Spaltungsplan als einseitiges Rechtsgeschäft.
Beim Formwechsel, wo es ebenfalls an einem Vertragspartner fehlt, wird diese vorbereitende Funktion durch den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses erfüllt.
Für alle genannten Rechtsakte wird jeweils ein bestimmter Mindestinhalt vorgeschrieben.
- 2. Schritt:
Die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sind grundsätzlich durch einen besonderen Bericht über die Einzelheiten der geplanten Umwandlung zu unterrichten. Dem Schutz ihrer Interessen dient im Übrigen die – generell oder unter bestimmten Voraussetzungen – vorgeschriebene Prüfung durch unabhängige Sachverständige.
Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen beschließen die Anteilsinhaber über die Umwandlung, i. d. R. mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Für den Beschluß ist generell die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
- 3. Schritt:
Die Wirksamkeit der Umwandlung, insbesondere der Vermögensübertragung bzw. beim Formwechsel das Fortbestehen in der neuen Rechtsform, wird durch die Eintragung im zuständigen Register herbeigeführt. Für die Anteilsinhaber, die Inhaber von Sonderrechten und die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sind jeweils besondere Schutzmechanismen, insbesondere auch Schadenersatz- und Haftungsvorschriften vorgesehen.