Scheidungsvereinbarung

Die Scheidung

 

Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ehe ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Beides hat der Richter von Amts wegen im Scheidungsverfahren zu ermitteln (§ 616 Abs. 1 ZPO).

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann auch eine gescheiterte Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Selbst wenn beide Ehegatten vor Ablauf der Jahresfrist übereinstimmend die Scheidung beantragen, ist grundsätzlich die unzumutbare Härte auf beiden Seiten festzustellen.

Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres gilt folgendes: Wollen beide Ehegatten geschieden werden, indem sie die Scheidung gemeinsam beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zumindest zustimmt, wird nach einjährigem Getrenntleben das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Diese Regelung ermöglicht den Ehegatten, einverständlich die Scheidung durchführen wollen, eine vereinfachte Scheidung. Da die Vermutung des Scheiterns der Ehe unwiderlegbar ist, kann der Familienrichter die Scheidung nicht mit der Begründung ablehnen, er halte die Ehe nicht für gescheitert. Die sogenannte Konventionalscheidung setzt entweder einen übereinstimmenden Scheidungsantrag voraus, bei dem sich dann beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, oder die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung, die dieser selbst – d. h. ohne Anwalt – erklären kann.

Die Scheidungsvereinbarung

 

Scheiden tut nicht nur weh, sondern kann auch sehr teuer werden. Besonders wenn sich die Eheleute erbittert um den Kühlschrank, die Konten und die Kinder streiten. Viele Ehepartner wissen nicht, dass eine Scheidung auch kostengünstig sein kann, nämlich wenn ein Notar eingeschaltet und eine Scheidungsvereinbarung getroffen wird.

Während eine Scheidung mit zwei Anwälten im Normalfall schnell 8.000,– € kosten kann, ist eine einvernehmliche Trennung mit der Hilfe eines Notars wesentlich billiger möglich. Insofern lohnt es sich, wenn die scheidungswilligen Ehepartner den Notar aufsuchen und mit diesem die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung erörtern.

Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung ist allerdings, dass die Eheleute zu einer „friedlichen“ Lösung bereit sind und die wichtigsten Fragen der Scheidung ohne gerichtliche Hilfe regeln lassen wollen.

Eine einverständliche „billige“ Scheidung setzt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen voraus, in der zumindest folgende Punkte geregelt werden müssen:

  • Gegenseitige Einwilligung der Ehepartner in die Scheidung
  • Unterhaltszahlung und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder
  • Gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehepartner
  • Künftige Benutzung der ehelichen Wohnung
  • Verteilung des Hausrates

 

Zusätzlich lassen sich im Rahmen der notariellen Scheidungsvereinbarung – kostengünstig – weitere Fragen regeln, wie z. B.:

  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensverteilung
  • Verteilung künftiger Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)
  • Erbrechtliche Fragen
  • Tilgung gemeinsamer Schulden

 

Durch jede Regelung, die in der Scheidungsvereinbarung getroffen wird, wird das gerichtliche Scheidungsverfahren vereinfacht und verkürzt. Wollen sich die Ehepartner möglichst rasch nach dem einjährigen, obligatorischen Trennungsjahr scheiden lassen, haben sie nach Abschluss einer notariellen Scheidungsvereinbarung die Möglichkeit, sich in einem vereinfachten, gerichtlichen Verfahren gemeinsam nur noch durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Demgegenüber muss sich bei einer streitigen Ehescheidung jeder Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Auch bei der einverständlichen Scheidung achtet der Notar darauf, dass keine Partei übervorteilt wird: Der Notar ist aufgrund seines öffentlichen Amtes zu strikter Neutralität verpflichtet und hat darauf zu achten, dass die Interessen beider Ehepartner ausreichend berücksichtigt werden. Seine Aufgabe kann der Notar allerdings nur dann erfüllen, wenn er umfassend über die Verhältnisse der Eheleute informiert wird. Voraussetzung dafür ist ein offenes Gespräch. Die Schweigepflicht des Notars garantiert dabei absolute Vertraulichkeit.

Die einvernehmliche Scheidung spart daher nicht nur Geld, sondern auch Nerven. Besonders wenn Kinder vorhanden sind, ist ein vernünftiges Verhältnis der Ehepartner auch weiterhin für alle Beteiligten notwendig. Dies läßt sich nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung erzielen.

s.horstmann@comchacon.deScheidungsvereinbarung