Ehevertrag

Was ist ein Ehevertrag?

 

Wenn Ehepartner heiraten, hat das Bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der Scheidung regeln. Von diesen Vorschriften kann für die Zeit nach der Scheidung durch einen sogenannten Ehevertrag abgewichen werden.

 

Treffen die Eheleute keine Regelung für den Fall der Scheidung, gelten – vereinfacht dargestellt – folgende Regelungen:

  • Zugewinnausgleich: Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand und gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe Gütertrennung herrscht. Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und seiner Schulden. Erst am Ende der Ehe wird verglichen, welches Vermögen gebildet wurde. Der während der Ehe erwirtschaftete Teil des Vermögens wird hälftig unter den Ehepartnern geteilt. Erbschaften und Geschenke unterliegen dem Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht, jedoch ihre Wertsteigerung.
  • Versorgungsausgleich: Auch bei den Rentenanwartschaften und sonstigen Versorgungsanwartschaften findet ein hälftiger Ausgleich am Ende der Ehezeit statt.
  • Unterhalt: Ehegatten schulden einander auch nach der Scheidung den sogenannten nachehelichen Unterhalt. Das Gesetz sieht eine Reihe von Unterhaltstatbeständen (z. B. Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, etc.) vor. In der Regel beträgt der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners 3/7 des Nettovermögens des anderen Ehepartners.

 

Das BGB lässt allerdings den Ehepartnern die Möglichkeit, eine ihren individuellen Verhältnissen zugeschnittene Regelung zu treffen, und zwar in allen drei genannten Bereichen. Die Ehepartner können einen sogenannten Ehevertrag vor oder auch während der Ehe schließen. Ein Ehevertrag will wohl überlegt sein. Es kommt sehr auf die persönlichen Verhältnisse an. Die gesetzliche Regelung geht von der sogenannten Hausfrauenehe aus, bei der die Ehefrau den Haushalt führt, die Kinder erzieht, während der Ehemann das Vermögen erwirtschaftet und Einkommen erzielt. Für diese Fälle sind die gesetzlichen Regelungen häufig ein angemessener Ausgleich.

Warum einen Ehevertrag ?

 

Auf moderne Ehen, bei denen beide Ehepartner berufstätig sind, passen die gesetzlichen Regelungen nicht immer. Die Lösung hierfür kann ein Ehevertrag darstellen, der bei spezifischen persönlichen Situationen, z.B. großen Einkommens- und Vermögensunterschieden, sinnvoll ist. Betreibt ein Ehegatte ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis, können Zugewinnausgleichsansprüche zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Für Unternehmer und Freiberufler sind daher Eheverträge eine wirtschaftlich notwendige Lösung.

Der notarielle Ehevertrag läßt eine individuelle, angemessene Regelung zwischen den Vertragspartnern zu. Wichtig ist, dass die Ehepartner genau ihre gegenseitigen Interessen und Wünsche analysieren und dem Notar mitteilen. Der Notar kann dann eine auf die individuellen Verhältnisse angepaßte Lösung vorschlagen.

Ein Ehevertrag muss vor dem Notar geschlossen werden. Dabei muss der Notar die Ehepartner ausführlich beraten – und zwar beide Seiten, denn er ist zur Neutralität verpflichtet. Unklarheiten sollten offen angesprochen werden und der Notar muss umfassend über den Vertrag aufklären. Die Beratung durch den Notar, die für die Vertragspartner sehr wichtig ist, löst dabei keine gesonderten Kosten aus.

Meist werden Eheverträge vor der Hochzeit geschlossen. Allerdings ist eine solche Vereinbarungen jederzeit möglich – sogar noch kurz vor einer Scheidung.

Was kann im Ehevertrag geregelt werden ?

 

Der Güterstand betrifft die Frage des Vermögensausgleichs bei Scheidung. Im gesetzlichen Güterstand findet ein hälftiger Ausgleich statt. Derjenige Ehegatte, der mehr als der andere erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Mehrwertes ausbezahlen. Der Anspruch ist ein Geldanspruch und kann zu Liquiditätsproblemen führen.

 

Die Ehegatten können die sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Während der Ehe sind die Unterschiede zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft relativ gering. Auch in der Zugewinngemeinschaft erwirbt jeder Ehegatte die Vermögensgegenstände allein – es findet kein gemeinschaftlicher Vermögenserwerb statt. Aber bei der Ehescheidung bestehen erhebliche Unterschiede: Bei der Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Bei Gütertrennung findet dagegen kein Ausgleich statt, gleichgültig wieviel ein jeder Ehegatte sein Vermögen vermehrt hat.

 

Eher seltener ist die sogenannte Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute zum gemeinsamen Vermögen. Die Folgen sind weitreichend. Vermögensrechtliche Entscheidungen können grundsätzlich nur noch mit dem Einverständnis des Partners getroffen werden. In der Gütergemeinschaft haftet jeder Partner auch für die Schulden des anderen. Wegen dieser Nachteile ist die Gütergemeinschaft heute selten anzutreffen.

Auch die Gütertrennung hat eine Reihe von Nachteilen, vor allen Dingen im steuerlichen Bereich. Stirbt ein Ehepartner, dann hat bei Gütertrennung der Hinterbliebene einen deutlich geringeren Erbschaftssteuerfreibetrag und Pflichtteil als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Empfehlenswert kann daher die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft sein. Sie ist kein gesetzlicher Güterstand, sondern eine auf die persönlichen Bedürfnisse vertraglich zugeschnittene Zugewinngemeinschaft. So kann etwa ein Unternehmen, ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie ganz aus der ehelichen Vermögensmasse herausgehalten werden. Es findet dann diesbezüglich kein Ausgleich im Fall der Scheidung statt.

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen machen, was er will – auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Grundsatz findet aber eine wichtige Einschränkung: Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist erforderlich, wenn der eine Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen oder den größten Teil seines Vermögens verfügen will (z.B. ein wertvolles Grundstück). Auch diese Regelung der § 1365 und § 1369 BGB können im Ehevertrag ausgeschlossen werden, so dass jeder Ehegatte in allen Fällen über sein Vermögen verfügen kann.

 

Auch Unterhaltsregelungen sind im Ehevertrag möglich. Die Ehegatten können bestimmen, dass der nacheheliche Unterhalt vollständig ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bei derartigen Unterhaltsregelungen ist allerdings Vorsicht geboten vor den Wechselfällen des Lebens. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist nur dann anzuraten, wenn beide Partner dauerhaft berufstätig sind und keinen Kinderwunsch haben.

 

Bei den Ehegatten besteht häufig die irrige Vorstellung, dass im gesetzlichen Güterstand jeder Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Das ist falsch. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bestehen selbständige Vermögen und selbständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Nur, wenn ein Ehegatte z. B. gegenüber der Bank den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat, haftet er auch. Aus Haftungsgründen macht daher z.B. die Gütertrennung keinen Sinn. Hier wäre ein notarielles Vermögensverzeichnis angebracht, in dem die Ehegatten genau aufführen, wem welche Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstige Vermögensgegenstände gehören.

 

Auch der sogenannte Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung kann im Ehevertrag geregelt werden. Auch hier ist ein vollständiger Verzicht möglich. Dann muss jeder Ehegatte dafür sorgen, dass er eine eigenständige Altersversorgung (z.B. Lebensversicherung) aufbaut.

s.horstmann@comchacon.deEhevertrag