Testament und Erbvertrag

Ausgangspunkt: das gesetzliche Erbrecht

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers nicht besteht. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten und wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat. Durch Heirat entsteht keine Verwandschaft. Dem entspricht im Erbrecht die gesonderte Regelung des Ehegattenerbrechts.

Um die Erben einer Person herauszufinden, werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen nach § 1930 BGB solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Dadurch erfolgt eine erste Eingrenzung des erbberechtigten Personenkreises.

 

  • Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind Kinder, Enkel, Urenkel usw. – unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren, oder ob sie adoptiert wurden.
  • Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zur 1. Ordnung gehören. Das sind Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten.
  • Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge soweit sie nicht zu einer vorhergehenden Ordnung gehören. Das sind Tante, Onkel, Cousins und Cousinen.
  • Erben 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben weiterer Ordnungen sind die weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge.

 

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Güterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Bei mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.

 

Beispiele:

  • Drei Kinder
    Die Stämme erben zu gleichen Teilen, jedes Kind also zu 1/3. Die Enkel sind wegen des Repräsentationsprinzips vom Erbe ausgeschlossen.
  • Tochter vorverstorben
    An die Stelle der verstorbene Tochter treten deren Kinder (Eintrittsrecht nach § 1924 Abs.3 BGB). Sie erhalten zu gleichen Teilen den Erbteil, der auf ihren Stamm entfällt.
  • Sohn ohne Nachkommen vorverstorben
    Der Sohn als Repräsentant seines Stammes ist verstorben, Nachkommen sind keine da, das Erbe wird daher auf die verbliebenen zwei Stammeltern aufgeteilt.
  • Beide Söhne vorverstorben
    In diesem Fall erbt die Tochter als Repräsentantin ihres Stammes, im zweiten Stamm lebt niemand mehr, im letzten Stamm tritt der Enkel an die Stelle des Stammvaters und ist somit Erbe seines Großvaters.

Das Pflichtteilsrecht

 

Das Pflichtteilsrecht stellt eine gesetzliche Grenze der Testierfreiheit dar. Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • die nächsten Familienangehörigen des Erblassers
  • die Abkömmlinge des Erblassers
  • der Ehegatte
  • die Eltern, jedoch nur insoweit kein Abkömmling vorhanden ist

 

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe oder Miterbe. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn derjenige, der diesen Anspruch geltend macht, durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Dies kann durch die direkte Bestimmung geschehen, eine bestimmt Person wird von der Erbfolge ausgeschlossen oder indirekt, in dem andere Personen als Erben eingesetzt werden.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen die Erben des Verstorbenen richtet. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht mit dem Erbfall. Der Ehegatte hat nur einen Anspruch auf den “kleinen Pflichtteil” und den konkret entstandenen Zugewinn. Der Pflichtteil entfällt nur, wenn darauf verzichtet wurde oder bei genereller Erbunwürdigkeit.

Ein Verzicht hinsichtlich des Pflichtteils oder Erbteils ist ein Mittel, mit dem der künftige Erblasser versuchen kann, Streit unter den späteren Erben zu vermeiden. Ein solcher Vertrag wird insbesondere geschlossen, um ein Generationen vererbtes Familienvermögen zu erhalten. Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, schließt in der Regel auch seine Abkömmlinge und Verwandte – sofern der Verzichtsvertrag nichts anderes bestimmt – von der Erfolge aus. Da ein Erbverzicht keine Schenkung ist, ist er auch nicht schenkungssteuerpflichtig. Eine Abfindung die für den Erbverzicht gezahlt oder gewährt wurde, wird allerdings im Rahmen der üblichen Sätze erbschaftssteuerpflichtig. Fast immer ist ein solcher Erbverzicht verbunden mit einer Abfindung in Geld oder anderen Vermögenswerten. Der Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht muss in notarieller Form erklärt werden. Hinzu kommt, dass ausnahmsweise und in krassen Fällen der Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit entfällt, insbesondere bei schweren körperlichen Angriffen des Pflichtteilsberechtigen auf den Erblasser usw.

Testament und Erbvertrag

 

Es gibt viele Gründe die gesetzliche Erbregelung zu ändern: Häufig soll besonders bei minderjährigen Kindern der Ehegatte zunächst alles erben und erst nach dem Tod beider Eltern die Kinder. Dadurch wird auch vermieden, dass z.B. bei Immobilien das Familiengericht in vielen Fällen um Erlaubnis gefragt werden muss. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte nicht automatisch alles, sondern im Regelfall erben 1/4 die Eltern oder, wenn diese bereits verstorben sind, die Geschwister. Das ist häufig nicht gewünscht. Auch ist oft eine konkrete Verteilung der Erbschaftsgegenstände gewünscht nach dem Motto: “das Haus erbt der Sohn”. Bereits hier wird deutlich, dass Laien häufig falsche Begriffe verwendet werden, die dann nach dem Tod zu Streit unter den Angehörigen führen können. Denn “erben” kann man einen Gegenstand nicht, richtig wäre es, von einem Vermächtnis zu sprechen.

Die Änderung der gesetzlichen Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften können auch ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten.

 

Es gibt zwei Formen des Testamentes: das eigenhändige und das notarielle Testament. Das eigenhändige Testament hat zwei formale Mindestanforderungen: Es muss vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und von ihm unterschrieben sein.Wird ein Testament mit Schreibmaschine oder auf dem Computer geschrieben, so ist es ungültig! Ferner sollte das Testament das Datum und den Ort enthalten, die Unterschrift den Vor- und den Familiennamen.

Das notarielle Testament wird von einem Notar beurkundet. Es hat vier große Vorteile:

  • Es kann nicht verloren gehen.
  • Es enthält keine Formfehler.
  • Es drückt den letzten Willen juristisch klar und eindeutig aus.
  • Der Notar berät umfassend zu allen Gestaltungsmöglichkeiten.

Außerdem erspart es den Erbschein. Liegt nämlich kein Testament vor oder nur ein handgeschriebenes Testament, so benötigt der Erbe zum Nachweis seiner Erbenstellung gegenüber Banken und Grundbuchamt einen Erbschein, den das Nachlassgericht nach – z-T. langdauernder – Prüfung erteilt. Liegt dagegen ein notarielles Testament vor, so ersetzt dieses den Erbschein. Die Kosten für einen Erbschein sind aber dieselben wie für ein notarielles Testament. Ein notarielles Testament führt somit zur sofortigen Verfügbarkeit und spart im Ergebnis dem Erben Kosten eines Erbscheines.

 

Die zweite Möglichkeit, Ihren Letzten Willen kundzutun, ist der Erbvertrag. Im Gegensatz zum Testament ist er aber keine einseitige Willenserklärung, sondern ein Vertrag, den der Erblasser zusammen mit dem oder den Erben erstellt. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden und führt zu einer Bindungswirkung, d.h. im Gegensatz zum Testament, das jederzeit einseitig geändert werden kann, kann der Erbvertrag nur von allen Beteiligten gemeinsam geändert werden, und nach dem Tod eines der Beteiligten oft gar nicht mehr. Auch hier gibt es allerdings Zwischenlösungen.

Erbrechtliche Gestaltungsmittel

 

  • Vermächtnis
    Abgrenzung zur Erbeinsetzung: § 2087 BGB Zuwendung einzelner Gegenstände ist Vermächtnis. Der vermächtnishalber Bedachte kann von dem Beschwerten (§ 2147 BGB: Erbe oder Vermächtnisnehmer beim Untervermächtnis) die Leistung des zugewendeten Gegenstandes fordern, § 2174 BGB. Hier findet kein „Vonselbsterwerb“ statt, sondern zur Erfüllung ist Rechtsakt des Beschwerten erforderlich. Auch dem Erben kann ein Vorausvermächtnis zugewendet sein, § 2150 BGB.
  • Vor-/ Nacherbschaft
    Grund für die Anordnung ist die Möglichkeit der Steuerung des Nachlasses über eine weitere Generation: Zwar soll dem Vorerben, nicht jedoch den Erben des Vorerben der Nachlass zustehen. Folglich wird der Vorerbe nur „zunächst“ Erbe, später (§ 2106 BGB) soll der Nacherbe, der bis dahin ein Anwartschaftsrecht besitzt, Erbe des Erblassers sein.
    Dem Vorerben stehen die Nutzungen des Nachlasses zur Verfügung, die Substanz soll dem Nacherben erhalten bleiben. Neben dem Eigenvermögen des Vorerben bildet der Nachlass ein Sondervermögen, über das der Vorerbe nicht unbeschränkt verfügen kann, vgl. §§ 2112 ff. BGB; zugleich ist dieses vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger des Vorerben geschützt, § 2115 BGB. Zustimmung des Nacherben schließt seine Beeinträchtigung aus.
  • Auflage
    §§ 1940, 2192ff. BGB: Auferlegung einer Verpflichtung ohne Zuwendung. Der Begünstigte hat daher keinen Anspruch auf Vollziehung. Gegenstand kann alles sein, zu dem man sich schuldrechtlich verpflichten kann. Anspruch auf Erfüllung steht nur den in § 2194 BGBgenannten Personen zu.
  • Testamentsvollstreckung
    Eine Testamentvollstreckung wird angeordnet, wenn der Erblasser auf das künftige Schicksal seines Ver-mögens Einfluß nehmen will. Der Erbe wird zwar Inhaber des Vermögens, kann darüber aber nicht verfügen solange und soweit die Verfügungsbefugnis dem TV zusteht, §§ 2205, 2208, 2211 BGB.
    Zur bloßen Ausführung von letztwilligen Verfügungen kann Abwicklunsvollstreckung, § 2203 BGB, zur dauerhaften Verwaltung nach § 2209 BGB, Dauervollstreckung angeordnet werden. Auch hier bildet sich neben dem Eigenvermögen des Erben ein Sondervermögen, über das der Erbe – weitergehend als bei der Nacherbschaft – nicht verfügen kann. Entsprechend ist der Nachlass auch vor den Eigengläubigern des Erben geschützt, § 2214 BGB.
s.horstmann@comchacon.deTestament und Erbvertrag