Geschiedenen-Testament

Die erbrechtliche Problematik geschiedener Ehegatten

 

Geschiedene Ehegatten wünschen natürlich im Regelfall nicht, dass der oder die Ex erben. Das gesetzliche Erbrecht endet natürlich mit der Scheidung. Aber: Häufig ist den Partnern nicht bewusst, dass in einigen Fällen doch der oder die Ex erbt – nämlich dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und auch ein Kind versterben sollte. Dann geht nämlich das Vermögen des Kindes, wenn dieses noch keine eigenen Kinder hat, auf seine Eltern über und damit auch etwaige Erbschaften des geschiedenen Ehepartners.

Die Lösung: das “Geschiedenentestament”

 

Bei geschiedenen Ehepartnern soll i.d.R. verhindert werden, dass der geschiedene Ehepartner – in welcher Form auch immer – am Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt wird. Sind gemeinsame Abkömmlinge vorhanden, besteht die Problematik, dass beim Vorversterben der gemeinschaftlichen Kinder der geschiedene Ehepartner wiederum als gesetzlicher Erbe der Kinder am Nachlass partizipiert bzw. Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, die sich wertmäßig auch aus dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners zusammensetzen.

 

Gestaltungen, die dies verhindern sollen, werden unter dem Begriff des Geschiedenentestaments diskutiert, bei dem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte des geschiedenen Ehegatten beim Tod des zum Erben eingesetzten Kindes an den geschiedenen Ehegatten fallen. Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge wird ein Sondervermögen geschaffen, das vom eigenen Vermögen des (Vor-)Erben getrennt ist und – da es der Testierbefugnis des Vorerben regelmäßig entzogen ist – nicht an dessen Erben fallen kann und als Sondervermögen auch nicht zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erben herangezogen werden kann

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Als Nacherben kann der Erblasser die zukünftigen Abkömmlinge seiner Kinder oder deren gesetzliche Erben einsetzen, wobei allerdings ausdrücklich der andere Elternteil ausgenommen werden muss, dessen Abkömmlinge, die nicht aus der Ehe mit dem Erblasser stammen, und dessen Verwandte aufsteigender Linie (ausgeschlossener Personenkreis).

s.horstmann@comchacon.deGeschiedenen-Testament