Patientenverfügung

Die Patientenverfügung – nicht sexy, aber wichtig

 

Das Handelsblatt schreibt in seinem Beitrag vom 29.10.2014:

“Vorsorge, nicht sexy, aber wichtig: Wer entscheidet für mich, wenn ich es selbst wegen Krankheit, Alter oder Unfall nicht kann? Antwort: ein Bevollmächtigter. So verfassen Sie die Regieanweisungen an ihn – unter anderem die wichtige Patientenverfügung.”  (den ganzen Artikel können Sie hier nachlesen)

Der rechtliche Hintergrund

 

Nach deutschem Recht entscheidet alleine der Patient über sämtliche ärztliche oder pflegerische Eingriffe. Dies gilt auch für die Einleitung von lebensverlängernden Maßnahmen. Setzt ein Arzt sich über den Willen des Patienten hinweg, kann er sich sogar wegen Körperverletzung strafbar machen.

Probleme in der Praxis treten dann auf, wenn der Patient in der akuten Situation nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden – sei es,
weil er nicht bei Bewusstsein ist, oder weil ihm aufgrund einer Behinderung die Einwilligungsfähigkeit fehlt.

Auch in diesen Fällen darf nicht etwa der Arzt entscheiden, was „ das Beste“ für den Patienten ist, sondern der Arzt (und das ihn gegebenenfalls kontrollierende Gericht) sind an den Willen des Patienten gebunden. Dieser Wille ist aber in einer solchen Situation nicht der aktuell geäußerte, sondern der mutmaßliche Wille des Patienten. Diese Abgrenzung gilt auch dann, wenn für den Patienten ein Betreuer bestellt worden ist. Im Ergebnis gilt also: Solange der Patient seinen Willen noch selbst bilden und äußern kann, ist dieser geäußerte Wille entscheidend. Andernfalls gilt der mutmaßliche Wille des Patienten.

Die in der Praxis häufig schwierige Aufgabe besteht nun darin, den mutmaßlichen Willen des Patienten in einer bestimmten Situation zu ermitteln. Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können beispielsweise Äußerungen gegenüber Angehörigen sein. Sind keine Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen erkennbar, geht die Praxis grundsätzlich davon aus, dass der mutmaßliche Wille eines Patienten auf Heilung und Lebenserhaltung gerichtet ist. Lebensverlängernde Maßnahmen würden in einem solchen Falle also angeordnet werden.

An diesem Punkt setzt die Patientenverfügung ein: Sie ist nichts anderes als der schriftlich niedergelegte Wille des Patienten, niedergeschrieben zu einem Zeitpunkt, in dem dieser Wille noch rechtlich verbindlich gebildet und geäußert werden konnte. Wie wichtig es ist, einen solchen Willen frühzeitig zu dokumentieren, zeigt folgende Überlegung:

Nach deutschem Recht darf (und muss) ein Arzt zwar die Einleitung lebensverlängernder Maßnahmen ablehnen, wenn der Patient sich entsprechend geäußert hat. Sind diese Maßnahmen jedoch einmal angeordnet, dann darf der Arzt – selbst bei einem eindeutigen Wunsch des Patienten – lebensverlängernde Maßnahmen nicht aktiv abbrechen. Der aktive Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wäre, auch wenn er auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgt, eine strafbare Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). (Die strikte Regelung des Gesetzes beruht unter anderem auf den Erfahrungen mit aktiver Sterbehilfe in Deutschland während der NS-Zeit). Wer die Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen nicht möchte, kann dies demnach nur dann sicherstellen, wenn er durch eine entsprechende Patientenverfügung bereits die Einleitung dieser Eingriffe verhindert.

Weil die Entscheidung über das eigene Leben vom Gesetz als höchstpersönliche Entscheidung eingestuft wird, kann man sie auch keinem Bevollmächtigten überlassen. Die Vollmacht für einen Dritten (z. B. den Ehepartner), für einen selbst über die Einleitung lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden, ist rechtlich nicht wirksam!

Die Patientenverfügung ist dementsprechend auch keine Vollmacht, sondern eine eigene Erklärung des Patienten, die im akuten Fall den Rückschluss auf seinen mutmaßlichen Willen erlauben soll.

Ziel und Inhalt der Patientenverfügung

 

Das Ziel der Patientenverfügung ist, frühzeitig den eigenen Willen im Hinblick auf bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahmen niederzuschreiben, damit dieser Text im akuten Fall als Grundlage für den mutmaßlichen Willen herangezogen werden kann.

 

Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Seit 01.09.2009 ist die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung im Gesetz geregelt. Danach müssen auch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies dem zuvor geäußerten Willen des Patienten – etwa in einer Patientenverfügung – entspricht.

Ziel des 3. BtÄndG ist es, durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Mit dem Gesetz wird in erster Linie die geltende Rechtslage, die bislang v. a. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2003 – XII ZB 2/03, DNotZ 2003, 850) im Hinblick auf Fortwirken, Bindungswirkung und Genehmigungsbedürftigkeit des Behandlungsabbruchs geprägt war, gesetzlich verankert. Auch die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung aus dem Jahr 1998 sehen vor, dass der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten aus den Gesamtumständen zu ermitteln hat, wobei einer „früheren Erklärung des Patienten“ eine besondere Bedeutung zukommen soll.

 

Inhalt einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung berührt einen in persönlicher wie rechtlicher Hinsicht besonders sensiblen Bereich. Ärzte und gegebenenfalls Gerichte tragen bei der Heranziehung und Auslegung von Patientenverfügungen eine hohe Verantwortung. Deshalb – vor allem aber auch im eigenen Interesses des Patienten – ist es wichtig, dass eine Patientenverfügung nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthält, sondern möglichst individuell bestimmt, wie der Patient in bestimmten Situationen – vor allem im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen – behandelt werden möchte.

Bestimmungen wie „ich möchte bis zum Tod ein erträgliches Leben führen und in Würde sterben können“ reichen – für sich genommen – nicht aus, um ausreichende Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Willen des Patienten in einer konkreten Situation ziehen zu können. In einer Patientenverfügung kann man bestimmen, von welchen Ärzten man im Bedarfsfall behandelt und von welchen man nicht behandelt werden möchte. Gleiches gilt für die Auswahl von Krankenhäusern.

Auch Art und Umfang von Heileingriffen und pflegerischen Maßnahmen können in einer Patientenverfügung näher bestimmt werden, zum Beispiel:

  • Durchführung oder Unterlassen bestimmter Operationen, auch wenn es nicht um die Frage einer Lebensverlängerung oder -verkürzung geht
  • Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen
  • Dosierung bestimmter Medikamente, z.B. von Schmerzmitteln.

Nahe Angehörige haben kein gesetzliches Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen. Deshalb ist es wichtig, wenn der Patient die Ärzte und gegebenenfalls das Pflegepersonal von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Personen seines Vertrauens befreit, vor allem dann, wenn es sich hierbei nicht um nahe Angehörige handelt. In diesem Zusammenhang kann auch geregelt werden, welchen Personen in jedem Falle ein Besuchsrecht einzuräumen ist.

Der sensibelste Bereich einer Patientenverfügung betrifft lebensverlängernde Maßnahmen. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Arzt vor Beginn einer lebensverlängernden Maßnahme mit hinreichender Sicherheit auf den entsprechenden mutmaßlichen Willen des Patienten schließen können. Da sich die Patientenverfügung insoweit in erster Linie an Ärzte richtet, ist es zu empfehlen, den Inhalt mit dem Hausarzt zu besprechen. Auch hier gilt: Je individueller und exakter die Patientenverfügung verfasst ist, desto eher wird sie im akuten Fall verbindlich werden können. In Patientenverfügungen wird häufig in eher allgemeiner Form geregelt, dass sämtliche lebensverlängernde Maßnahmen, insbesondere Operationen und Heileingriffe, unterbleiben sollen. Es erscheint sinnvoll,  näher zu konkretisieren: Als Beispiele können z.B. die künstliche Beatmung oder die künstliche Ernährung, insbesonders mittels Magensonde, angeführt werden. In der Patientenverfügung kann ebenfalls geregelt werden, ob der Patient mit Organspenden unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden ist oder diese generell ablehnt.

 

Form und Inkrafttreten der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung soll schriftlich abgefasst und mit Ort und Datum vom Patienten unterschrieben werden. Die zusätzliche Unterschrift des Hausarztes ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, um zu dokumentieren, dass die Patientenverfügung in Kenntnis der medizinischen Tragweite abgegeben worden ist. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich, erhöht aber die Verbindlichkeit der Patientenverfügung, weil auch hieran deutlich wird, dass die Erklärung nach Beratung und in Kenntnis über die Tragweite abgegeben wurde.

Damit der Arzt in der akuten Situation (z. B. nach einem Unfall) die Patientenverfügung beachten kann und beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen erst gar nicht einleitet, muss ihm der Inhalt der Patientenverfügung bekannt sein.

Patientenverfügungen können und sollten daher zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Weitere Links:
Vorsorgeregister

s.horstmann@comchacon.dePatientenverfügung