Unternehmensnachfolge

Ziele der Unternehmensnachfolge

 

Die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu den schwierigsten und bedeutendsten Entscheidungen, die ein Unternehmer zu treffen hat. Nicht selten führt die fehlende und unzureichende Nachfolgeregelung zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens – schlimmstenfalls kann die Zerschlagung des Unternehmens die Folge sein.

Die Übertragung – ob sie zu Lebzeiten durch Verkauf oder Schenkung oder mit dem Tod oder durch Vererbung erfolgt – verlangt beträchtliche finanzielle Mittel. Der Übernehmer benötigt sie, um den Kauf zu tätigen, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu entrichten, die nicht an dem Unternehmen interessierten Erben auszuzahlen, usw.

 

Im Wesentlichen gilt es, zwei Grundziele bei der Unternehmensplanung zu verwirklichen:

Zum einen muss gesichert werden, dass das Unternehmen als gesunde Vermögensmasse des Unternehmers erhalten bleibt und von einem qualifizierten Nachfolger fortgeführt wird. Eine Zersplitterung des Unternehmens muss verhindert werden.

Zum anderen spielt die finanzielle Belastung eine erhebliche Rolle. Die Liquidität kann zum einen durch erbschaftsteuerliche Belastungen und zum anderen durch Ausgleichsansprüche der weichenden Erben beeinträchtigt werden. Die steuerlichen Vorgaben und Fragen sollen an dieser Stelle nicht vertieft werden – diese spielen in der Praxis allerdings eine wichtige Rolle. Besondere Belastungen ergeben sich besonders aus erbschaftssteuerlicher Sicht.

Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

 

Bei der Unternehmensnachfolge sind zunächst die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Besonders im Personengesellschaftsrecht besteht die Problematik der Abgleichung des Erb- mit dem Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung des BGH geht von einem sog. Vorrang des Gesellschaftsrechts aus. Nur soweit, wie das Gesellschaftsrecht die Erbfähigkeit der Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft zulässt, kann sie Gegenstand erbrechtlicher Verfügungen sein.Anders als bei Personengesellschaften sind GmbH-Anteile von Gesetzes wegen (§ 15 Abs. 1 GmbHG) vererblich. Der oder die Erben werden mit dem Tod unmittelbar Gesellschafter, und zwar nach dem MoMiG der Gesellschaft gegenüber, jedoch nur nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 40 GmbHG, d.h. durch Eintragung in die Gesellschafterliste der GmbH ist die Erbfolge im Zweifel durch geeignete Dokumente, z.B. Erbschein nachzuweisen. Nach herrschender Meinung kann diese Vererblichkeit nicht durch die Satzung ausgeschlossen oder etwa eine »Sondererbfolge« wie bei den Personengesellschaften vereinbart werden.

Erbrechtliche Maßnahmen

 

Die zweite Regelungsebene, die sorgfältig geplant werden muss, stellt die erbrechtliche dar. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sind insofern nur vorbereitende Regelungen, die entweder die Vererblichkeit des Anteils wie bei der GmbH für den Fall der ungewünschten Erbrechtsnachfolge einschränken oder wie bei der Personengesellschaft die Vererblichkeit überhaupt erst herstellen.

Darüber hinaus lässt sich durch Abfindungsbeschränkung Liquidität der Gesellschaft erhalten. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen stellen flankierende Maßnahmen der erbrechtlichen Regelungen dar. In erster Linie entscheidet naturgemäß das Erbrecht über die Zuordnung bestimmter Vermögensgegenstände oder Vermögensgesamtheiten. Es muss daher das erbrechtliche Instrumentarium mit dem gesellschaftsrechtlichen abgestimmt werden. I.R.d. erbrechtlichen Beratung sind die allgemeinen Fragen der Erbeinsetzung, Vermächtniszuwendung und Bindungswirkung der Verfügungen klarzustellen.

s.horstmann@comchacon.deUnternehmensnachfolge