Die Bedeutung der Stiftung
Die Zahl neu errichteter Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland ist kontinuierlich angestiegen. Im Jahre 2011 betrug die Zahl der Stiftungen in Deutschland 18.946. Der Stifterwille lässt sich durch die spezifische Zweckbezogenheit der Stiftung besser und dauerhafter verwirklichen. In der letzten Zeit wird auch der Aspekt des Schutzes des Vermögens des Stifters vor dem Zugriff der Gläubiger der Begünstigten als weiteres Gestaltungsziel der Stiftung genannt. Die Stiftung ermöglicht damit eine andere Kategorie der Perpetuierung des Vermögens des Erblassers als die sonstigen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente und ist daher vor allen Dingen für größere Vermögen, bei denen eine erhebliche Aufbauleistung vorliegt und der Wunsch des Erblassers im Vordergrund steht, dieses Vermögen in seiner Verbundenheit zusammenzuhalten, von besonderem Interesse, wobei auch Vermögen ab 50.000,00 € Gegenstand einer Stiftung sein können.
Anders als bei erbrechtlichen Anordnungen oder gesellschaftsrechtlichen Lösungen führt die Stiftung zu einer Verewigung des Stifterwillens, da eine Änderung des Zwecks bei der Stiftung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Stiftungsarten
Die meisten Stiftungen verfolgen das Ziel der Gemeinnützigkeit im Sinne von §§ 51 f. AO. Diese sind daher von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung i.S.v. §§ 51 ff. AO und die Zuwendung an diese ist darüber hinaus gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG auch von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit.
Abgegrenzt von der gemeinnützigen Stiftung wird die Familienstiftung, die in der letzten Zeit besondere Beachtung auch in der praktischen gefunden Anwendung hat und überwiegend für zulässig erklärt wird. In Abgrenzung zur gemeinnützigen Stiftung sind als Familienstiftungen solche rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zu verstehen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen und damit keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Privatnützige Familienstiftungen sollen ausschließlich dem Nutzen einer Familie und ihrer Abkömmlinge dienen. Ihr Vorteil besteht darin, dass das Familienvermögen durch Einbringung in die Stiftung vor zukünftiger Zersplitterung durch Erbteilungen bewahrt bleibt. Familienstiftungen ermöglichen auf Dauer das Zusammenhalten von Familienvermögen und die Begünstigung bestimmter Familienangehöriger und deren Abkömmlingen.
Von der Gestaltungspraxis wurde die sog. Unternehmensstiftung bzw. unternehmensverbundene Stiftung zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge entwickelt. Als Vorteil der unternehmensverbundenen Stiftung wird angesehen, dass das Familienunternehmen in seiner Gesamtheit erhalten werden kann und vor Erbauseinandersetzungen gesichert ist. Die Unternehmensstiftung kann entweder selbst das Unternehmen wie ein Einzelkaufmann betreiben – diese Unternehmensträgerstiftung ist in der Praxis relativ selten – oder sie ist an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt in Form einer sog. Beteiligungsträgerstiftung, wobei die Stiftung in diesen Fällen entweder reine Holdingstiftung sein kann, bei der sich der Zweck auf das bloße Halten der Beteiligung beschränkt, oder sie nimmt als persönlich haftende Gesellschafterin oder als Organträgerin auch geschäftsleitende Funktionen wahr.
Die Errichtung einer Stiftung
Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung gilt nach der Stiftungsreform abschließend § 81 BGB. Es besteht nun ein Rechtsanspruch: Die Stiftung ist danach als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Die Errichtung der Stiftung bedarf nach § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform. Der Inhalt des Stiftungsgeschäftes ergibt sich aus § 81 BGB: Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen.
Gesetzlich geregelt ist nun auch, dass das Stiftungsgeschäft die Stiftung eine Satzung erhalten muss mit Regelungen über
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstandes der Stiftung.