Nichteheliche Partnerschaft

Die Ausgangssituation der nichtehelichen Partnerschaft

 

Mehr als 2 Millionen Paare in Deutschland leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Während das Bürgerliche Gesetzbuch für die Ehe umfangreiche Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Vermögen, Unterhalt, Versorgung und Erbrecht enthält, fehlen solche Bestimmungen für nichteheliche Partnerschaften. Leben Partner wirtschaftlich und vermögensmäßig völlig getrennt, ist dies kein Problem. Werden jedoch gemeinsame Vermögensgegenstände angeschafft, stellen sich besonders bei Trennung schwierige Fragen der Schuldenhaftung und der Vermögensverteilung. Gerade wenn eine gemeinsame Immobilie erworben oder errichtet werden soll, kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn eine vertragliche Regelung fehlt. Spätestens dann ist ein Partnerschaftsvertrag notwendig.

Die Lösung: der Partnertschaftsvertrag

 

In einem Partnerschaftsvertrag treffen die Partner Regelungen für das Zusammenleben und für eine mögliche Trennung. Vielfältige Fragen wollen dabei bedacht werden. Es kommt auf die individuellen Verhältnisse an:

 

  • Geldanlagen: Im Trennungsfall kommt es darauf an, auf wessen Namen die Geldanlagen vorgenommen wurden. Vertraglich kann man etwas anderes vereinbaren.
  • Immobilienerwerb: Insbesondere wenn sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilien wird, an der Finanzierung beteiligt, sind vertragliche Vereinbarungen für den Trennungsfall dringend erforderlich.
  • Mietverträge: Nimmt ein Partner seinen Lebenspartner in die von ihm allein angemietete Wohnung auf, so kann der Vermieter diese Aufnahme nicht verweigern; endet die Partnerschaft, ist der Nichtmieter allerdings schutzlos.
  • Sterbefall: Der überlebende Partner hat kein gesetzliches Erbrecht – er erbt nach dem Tod seines Partner nichts. Hier kann durch ein Testament oder einen Partnerschaftsvertrag abgeholfen werden.
  • Vermögensverzeichnisse: Solche sind anzuraten, da solche Verzeichnisse in Einzelfällen Streit über die Vermögensgegenstände vermeiden können.
  • Krankheit/Unfall: Der andere Partner hat keinerlei Rechte gegenüber Krankenhaus, Ärzten und Pflegeeinrichtungen. Hier können Vorsorgevollmachten gute Dienste erweisen.
  • Unterhalt: In nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht keine Verpflichtung zu gegenseitigen Unterhaltsleistungen im Trennungsfall – daraus können Ungerechtigkeiten entstehen, gegen die man sich vertraglich absichern kann.
  • Schulden: Regeln Sie die Aufnahme eines gemeinsamen Kredites durch einen Vertrag beim Notar. Halten Sie fest, dass der mithaftende oder sich verbürgende Partner beim Bruch der Beziehung wieder ohne weiteres aus seiner Haftung entlassen wird.
  • Geschenke: Legen Sie fest, ob und wann Schmuck, Autos oder andere Geschenke zurückgegeben werden müssen.
  • Altersvorsorge: Klären Sie die Versorgung im Alter, wenn ein Partner zugunsten der Beziehung den Beruf aufgibt und keine Rentenansprüche erwirbt, z. B. durch Abschluß einer privaten Lebensversicherung.
  • Trennung: Die Trennung einer nichtehelichen Partnerschaft, bei der gemeinsames Vermögen angeschafft wurde, kann wie bei einer Scheidung zu erheblichen und teuren Konflikten führen, wenn ein Gericht die Fragen entscheiden muss. Ein Partnerschaftsvertrag schafft hier Sicherheit.
s.horstmann@comchacon.deNichteheliche Partnerschaft