GmbH

Die Gründung einer GmbH

 

Die GmbH ist eine juristische Person, bei der die Gesellschafter ihre Haftung auf das Stammkapital beschränken können. Sie bietet daher für kleine und mittlere Unternehmen den Vorteil einer Haftungsbeschränkung mit einfachen Mitteln. Die GmbH ist relativ kostengünstig zu gründen (Notarkasten ca. 300,– – 350,– €). Ihr Mindeststammkapital beträgt 25.000,– EUR. Die GmbH ist ein flexibles Instrument, das den individuellen Gegebenheiten relativ leicht angepasst werden kann.

 

Beurkundung des Gesellschaftsvertrages

Die GmbH wird errichtet durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Im Gesellschaftsvertrag sind zu regeln:

  • die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • der Gegenstand und der Zweck des Unternehmens
  • die Kapitalaufbringung mit Festlegung des Stammkapitals
  • der Betrag, der von jedem Gründungsgesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist.

Darüber hinaus werden häufig weitere Fragen, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind, in der Satzung geregelt (z.B. Zustimmungspflichten bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen, Wettbewerbsverbote, Vertretungsrecht des Geschäftsführers, Vererbung von Anteilen etc.). Ihr Notar wird Sie über die sinnvolle Satzungsgestaltung gerne beraten!

 

Organbestellung

Im zweiten Schritt sind die Organe der Gesellschaft zu bestellen:
Die Gründungsgesellschafter müssen durch Beschluss entscheiden, welche Personen Geschäftsführer werden sollen und welche Vertretungsbefugnis sie haben.

 

Stammkapital

Der dritte Schritt ist die Aufbringung des Stammkapitals. Die Gründungsgesellschafter müssen die im Gesellschaftsvertrag übernommene Stammeinlage einzahlen, d.h. bei einer Bargründung Geld einzahlen, bei einer Sachgründung den Gegenstand in die Gesellschaft einbringen.

 

Handelsregisteranmeldung

Der nächste Schritt zur Existenz der GmbH ist die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Der Notar wird für Sie die Handelsregisteranmeldung vorbereiten. Sie ist von sämtlichen Geschäftsführern abzugeben. Dabei haben diese zu versichern, dass das Stammkapital eingezahlt ist. Außerdem müssen weitere Angaben bestätigt werden. Die Leistung der Stammeinlage wird in der Regel durch Vorlage einer Einzahlungsquittung (Bankbestätigung) erbracht.
Mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister ist diese als juristische Person mit der Haftungsbeschränkung entstanden.

Der Notar organisiert für Sie die Gründung, führt die notwendigen Beurkundungen durch, und reicht Ihre Handelsregisteranmeldung mit den notwendigen Unterlagen beim Handelsregister ein.
Die Entstehung der GmbH

Die GmbH entsteht rechtlich erst mit der Eintragung in das Handels-register. Mit der Eintragung tritt deshalb auch erst die beschränkte Haftung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt können deshalb Gründungsge-sellschafter bzw. für die Gesellschaft Handelnde persönlich in Anspruch genommen werden. Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im Bundesanzeiger und in weiteren Tageszeitungen, die vom Registergericht bestimmt werden, bekannt gemacht.
Vorsicht!

Die Veröffentlichungen bieten diversen Adressbuchverlagen und anderen Unternehmen Veranlassung, ihre Leistungen anzubieten. Aus Erfahrung ist jedoch festzustellen, dass oft fälschlicherweise davon ausgegangen wird, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Überweisen Sie keine Eintragungsgebühren, die nicht vom Gericht (!) angefordert werden.

Die GmbH im Wirtschaftsleben

 

Die Organe

Für die Gesellschaft handelt im Wirtschaftsleben der oder die Geschäftsführer – sie sind zur Vertretung berechtigt, sie führen die Geschäfte. Wie bereits dargelegt, wird der Geschäftsführer von den Gesellschaftern in einer Gesellschafterversammlung bestimmt. Die Gesellschafter können jederzeit mit Mehrheitsbeschluss die Bestellung widerrufen und den Geschäftsführer entlassen. Er ist auf ihr Vertrauen angewiesen.

Zusätzlich zum Bestellungsbeschluss ist mit dem Geschäftsführer ein Anstellungsvertrag abzuschließen, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und die Vergütung regelt. Dabei ist auch zu klären, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Ihr Notar hilft lhnen gerne bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrages.

 

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschaftsversammlung ist das oberste Willensorgan der GmbH. Sie bestimmt das Leben der GmbH. Sie kann den Geschäftsführer zu bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen Weisungen erteilen. Die Gesellschafter fassen in der sogenannten Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip, ausnahmsweise sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich, etwa bei Satzungsänderungen ¾ Mehrheit.

Die Pflichten des Geschäftsführers

  • Rechte und Aufgaben
    Der Geschäftsführer hat die Aufgabe der Leitung des Betriebes (§ 37 I GmbHG). Damit verbunden ist die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Be-triebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Rechtsgeschäfte umfassend, kann aber durch Satzung, Gesellschaftsversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. Beirates beschränkt werden (§ 37 I GmbHG). Weiterhin ist der Geschäftsführer für die Vertretung nach außen ver-antwortlich (§ 35 I GmbHG). Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt (§ 37 II Satz 1 GmbHG). Besteht Gesamtvertretung, steht dem Ge-schäftsführer, anders als bei der Einzelvertretung, die Vertre-tungsbefugnis nur zusammen mit anderen zu.
  • Pflichten
    Der Geschäftsführer hat eine Reihe von Pflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann:
    Auf dem Briefpapier der GmbH sind deren Rechtsform, ihr Sitz, das Registergericht des Sitzes, die Nummer, unter der die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Geschäftsführer und die Mitglieder eines etwaigen Aufsichtsrates anzugeben. Die Geschäftsführer haben bei Veränderungen im Bestand der Gesellschafter eine sogenannte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen.

Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie ein Neueintritt und eine Entlassung sind am Registergericht anzumelden.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, insbesondere den Jahresabschluss, also die Bilanz aufzustellen.

Die Geschäftsführer haben weiter gegenüber dem Finanzamt die vorgeschriebene Steuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus trifft die Geschäftsführer allgemein die Pflicht, die Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, also sämtliche Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten haften die Geschäftsführer!

Vielfach unbekannt ist, dass ein Geschäftsführer persönlich für die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH haftet, wenn aufgrund seines Verschuldens Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden (§ 69 Abgabenordnung). Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§§ 38 III, Satz 1, 41 a I und II, EStG). Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer (§§ 16 ff UStG).

Der Geschäftsführer der GmbH hat dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger – in der Regel der AOK – anzumelden (§ 28 a SGB IV). Im Folgenden sind die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse einzuzahlen, die von dieser weitergeleitet werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, anzumelden und deren Entgelte nachzuweisen (§§ 165, 166 SGB VII). Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich. Aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus ist der Geschäftsführer verpflichtet umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen (§§ 618 BGB, 62 HGB, 120a GewO, 21 I SGB VII, 104 I, III SGB VII). Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße nach § 209 SGB VII in Betracht.

 

Generell können Gläubiger der GmbH natürlich nur die Gesellschaft selbst und nicht den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. Allgemein bekannt ist, dass der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für alle Verpflichtungen, die zu Lasten der zukünftigen GmbH eingegangen werden, persönlich haftet, § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Weithin unbekannt ist allerdings der Umstand, dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch persönlich haftet, wenn er verspätet oder überhaupt keinen Insolvenzantrag stellt. Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so müssen die Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragen (§ 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Diese Verpflichtung trifft jeden Geschäftsführer, gleichgültig ob er nach der Geschäftsverteilung für die Buchhaltung oder die technische Entwicklung zuständig ist.

Weitere Haftungsrisiken ergeben sich aus § 43 II GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen (§§ 43 III i.V.m. § 30 GmbHG). Eine Haftung entsteht nach § 43 III GmbHG i.V.m. § 33 GmbHG bei der Mitwirkung des Geschäftsführers beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesell-schaft. Nach § 49 III i.V.m. § 43 II GmbHG wird gehaftet bei unterlassener Einberufung der Gesellschafterversammlung bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern (§ 82 II Nr. 2 GmbHG).

Gewerbeanmeldung

 

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitteilen. Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gewerbes also nur anzeigepflichtig und nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Es gibt aber Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Hotels, Grundstücksmakler, Finanzierungsvermittler, Taxiunternehmer, Güter- und Fernverkehr, usw. Wenn das Unternehmen nach seinem Gegenstand einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist die Eintragung im Handelsregister von der Vorlage einer Bestätigung der Genehmigungsbehörde abhängig, aus der hervorgeht, dass die Genehmigung im Fall der Eintragung der GmbH in das Handelsregister erteilt wird. Diese Bestätigung erhalten Sie in der Regel bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt. Soweit es auf die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Geschäftsführers ankommt, kann sie erst erteilt werden, wenn dieser ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegt. Handwerksbetriebe müssen dem Registergericht eine Bestätigung der Handwerkskammer bezogen auf die GmbH vorlegen.

s.horstmann@comchacon.deGmbH