Schadensersatz bei Mietervorkaufsrecht

by Notariat_Limmer_Friederich on 13. Januar 2015 No comments

Mieter sind im deutschen Recht vielfältig geschützt. Eine Besonderheit bei Wohnungseigentum ist das Mietervorkausfrecht nach § 577 BGB. Die entsprechende Vorschrift lautet:

“Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.”

Der BGH hatte jetzt zur Frage des Schadensersatzes des Mieters zu entscheiden, wenn diesem die Wohnung nicht zum Kauf angeboten wurde. Der BGH hat den Schadensersatz bejaht (Urteil vom 21.01.2015, Az. VIII ZR 51/14).

Der BGH stellt in seiner Pressemitteilung fest: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1** BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.”

Weitere Informationen siehe Pressemitteilung des BGH.

Notariat_Limmer_FriederichSchadensersatz bei Mietervorkaufsrecht