Behindertentestament

Die Ausgangssituation

 

Aufgrund medizinischer Fortschritte nimmt die Zahl der Behinderten, auch der Kinder, immer mehr zu. Im Jahre 2002 waren es 160.000 Menschen, die eine kostenintensive stationäre Betreuung benötigten. Diese Zahl wird sich auf 190.000 im Jahre 2007 erhöhen. Die Zahl der behinderten Menschen, die ambulante Betreuung in betreuten Wohnformen erhalten soll sich im gleichen Zeitraum um 35% von 40.000 auf 50.000 erhöhen.

Umgekehrt klettern die Pflegeheim- und Pflegekosten ständig. Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen hierfür immer noch Zuzahlungen in großer Höhe von teilweise über 2.000,– € bis 3.000,– € monatlich zu erbringen. Viele Behinderte sind dazu nicht in der Lage. Sie sind daher nach wie vor auf die staatliche Hilfe, die Sozialhilfe, angewiesen.

Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe „aufgezehrt“ wird, und zwar innerhalb kürzester Zeit, so dass auch das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens durch die Sozialhilfe wieder auf die Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben. An dieser grundsätzlichen Situation hat auch das In-Kraft-Treten zum 01.01.2003 des “Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (GSiG) bzw. die Reform des Sozialrechtes zum 01.01.2005 keine Änderung gebracht, da es ebenfalls vom Betroffenen zunächst die Verwertung seines eigenen Vermögens verlangt.

Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.

Die erbrechtliche Ausgangslage

 

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers nicht besteht. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten und wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat. Durch Heirat entsteht keine Verwandschaft. Dem entspricht im Erbrecht die gesonderte Regelung des Ehegattenerbrechts.

 

Das Ordnungs- oder Parentelsystem

Um die Erben einer Person herauszufinden, werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen nach § 1930 BGB solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Dadurch erfolgt eine erste Eingrenzung des erbberechtigten Personenkreises.

  • Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind Kinder, Enkel, Urenkel usw. unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren, oder ob sie adoptiert wurden.
  • Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zur 1. Ordnung gehören. Das sind Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten.
  • Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge soweit sie nicht zu einer vorhergehenden Ordnung gehören. Das sind Tante, Onkel, Cousins und Cousinen.
  • Erben 4. Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben weiterer Ordnungen sind die weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge.

 

Erbfolge nach Stämmen
Zu einem Stamm fasst das Gesetz jeweils diejenigen Abkömmlinge des Erblassers zusammen, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind:

  • Repräsentationsprinzip:
    Ausschluss weiterer Abkömmlinge durch nähere Abkömmlinge des Erblassers, ein näherer Abkömmling repräsentiert also den Stamm.
  • Eintrittsprinzip:
    Ist ein Abkömmling des Erblassers bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle. Auf die Eintretenden entfällt der Erbteil, den sonst der Vormann bekommen hätte.
  • gleichmäßige Aufteilung auf die Stämme:
    Die Stämme erben zu gleichen Teilen.

Ehegattenerbrecht

 

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.
Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Güterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Bei mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der aufgezeigten Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.

 

Das Pflichtteilsrecht

 

Das Pflichtteilsrecht stellt eine gesetzliche Grenze der Testierfreiheit dar. Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • die nächsten Familienangehörigen des Erblassers
  • die Abkömmlinge des Erblassers
  • der Ehegatte
  • die Eltern, jedoch nur insoweit kein Abkömmling vorhanden ist

Der Pflichtteilsberechtigt wird nicht Erbe oder Miterbe. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn derjenige, der diesen Anspruch geltend macht, durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Dies kann durch die direkte Bestimmung geschehen, eine bestimmt Person wird von der Erbfolge ausgeschlossen oder indirekt, in dem andere Personen als Erben eingesetzt werden. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen die Erben des Verstorbenen richtet. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht mit dem Erbfall. Der Ehegatte hat nur einen Anspruch auf den “kleinen Pflichtteil” und den konkret entstandenen Zugewinn. Der Pflichtteil entfällt nur, wenn darauf verzichtet wurde oder bei genereller Erbunwürdigkeit. Ein Verzicht hinsichtlich des Pflichtteils oder Erbteils ist ein Mittel, mit dem der künftige Erblasser versuchen kann, Streit unter den späteren Erben zu vermeiden. Ein solcher Vertrag wird insbesondere geschlossen, um ein Generationen vererbtes Familienvermögen zu erhalten. Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, schließt, in der Regel auch seine Abkömmlinge und Verwandte, sofern der Verzichtsvertrag nichts anderes bestimmt, von der Erfolge aus. Da ein Erbverzicht keine Schenkung ist, ist er auch nicht schenkungssteuerpflichtig. Eine Abfindung die für den Erbverzicht gezahlt oder gewährt wurde, wird allerdings im Rahmen der üblichen Sätze erbschaftssteuerpflichtig. Fast immer ist ein solcher Erbverzicht verbunden mit einer Abfindung in Geld oder anderen Vermögenswerten. Der Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht muss in notarieller Form erklärt werden. Hinzu kommt, dass ausnahmsweise und in krassen Fällen der Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit entfällt, insbesondere bei schweren körperlichen Angriffen des Pflichtteilsberechtigen auf den Erblasser usw.

Das Sozialrecht

 

Sozialhilfegrundsatz
Die Sozialhilfe geht vom Grundsatz aus, dass Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, Anspruch auf Sozialleistungen haben. Nach § 10 SGB Abs. 1 haben Behinderte ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu hindern.

 

Nachrangprinzip
Im Sozialrecht gilt der sog. Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält. Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes kann der Sozialhilfeträger entweder weitere Hilfen einstellen oder Ansprüche des Bedürftigen, die dieser gegen Dritte (z.B. Unterhalt oder Erbschaft) hat, auf sich überleiten.

Nach dem Nachrangprinzip ist der Sozialhilfeempfänger zunächst verpflichtet, ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen und Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. Ausgenommen ist nur sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):

  • kleine Barbeträge:
    z.B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach 3. Kap. SGB XII: 1.600,– €; bzw. 2.600,– € bei voller Erwerbs-minderung oder nach 64. Lebensjahr; bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Men-schen), Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung beson-derer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebens-lagen): 2.600,– €)
  • ein angemessenes Hausgrundstück:
    Voraussetzung ist, dass die Wohnung oder das Haus vom Hilfebedürftigen selbst genutzt wird. Ob ein Haus-rundstück „angemessen“ ist, richtet sich u.a. nach der Anzahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Hausund Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschl. Wohngebäudes.

 

Auswirkungen
Abgesehen von den genannten Fällen des Schonvermögens kann daher der Sozialhilfeträger auf sämtliches Vermögen des Behinderten zugreifen, wenn dieser das Vermögen im Wege des Erbfalles erlangt, oder die Leistungen der Sozialhilfe einstellen.

Das Behindertentestament will eine Gestaltung erreichen, die dem Behinderten eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Absicherung gewährt. In den Fällen, in denen die Höhe des Nachlasses nicht ausreicht, die Sozialhilfeleistungen dauerhaft zu ersetzen, lässt sich dieses Ziel einer zusätzlichen Absicherung des Hinterbliebenen nur dann verwirklichen, wenn dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass weitestgehend abgeschnitten wird.

Nun könnte man daran denken, dem behinderten Kind nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Dann entsteht der Pflichtteilsanspruch, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnte. Darüber hinaus wollen viele Eltern ihrem behinderten Kind ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern.

 

Das sogenannte klassische Behindertentestament

 

Es sind verschiedene erbrechtliche Gestaltungen überlegt worden, um ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen. Die mittlerweile klassische Lösung geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. Das behinderte Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenanten nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann. Als Nacherben werden die Abkömmlinge des behinderten Kindes, falls keine solchen vorhanden sind, seine Geschwister oder andere Verwandte eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des behinderten Kindes angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine dem Behinderten besonders verbundene Person bestellt.

Wichtigste Regelung ist die Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Denn dieser soll ja dem behinderten Kind die Annehmlichkeiten zukommen lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind.

Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, etwa die Anordnung von Vermächtnissen für den Behinderten (etwa ein Wohnungsrecht in einem gemeinsamen Familienhaus).

 

Probleme

 

Das Problem der Sittenwidrigkeit
Lange Zeit war fraglich, ob eine derartige Gestaltung unzulässig, weil sittenwidrig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH DNotZ 1994, 380) hat mittlerweile in gewissen Grenzen die Zulässigkeit anerkannt (in der Entscheidung aus dem Jahr 1993, Nachlasswert 460.000,– DM).

Gefahren aus Schenkungen an andere Kinder
Schenkungen der Eltern an gesunde Kinder zu Lebzeiten können für das Behindertentestament gefährlich.

Weitere Probleme
Weitere Gefahren können aus dem Wert des Nachlasses resultieren, insbesondere, wenn dieser zu klein ist. Ist bei einem relativ kleinen Nachlass das Vermögen in Werten gebunden, die keinen oder nur geringen Ertrag abwerfen, besteht das Risiko, dass der Betreuer für den Behinderten ausschlägt, weil dies im wohl verstandenen Interesse des Behinderten liegt. Hier ist das Behinder-tentestament also nicht anzuraten.

Im Einzelfall muss auch erwogen werden, ob die für die anderen Erben mit dem Behindertentestament verbundenen Beschränkungen im Einzelfall angesichts des Vorteils des Behindertentestaments gewünscht sind.

s.horstmann@comchacon.deBehindertentestament